Satzung
Fußballclub Weisweil e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 06.07.1924 gegründete Verein mit den Vereinsfarben rot/schwarz führt den
Namen
Fußballclub Weisweil e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Weisweil, Kreis Emmendingen.
(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg - VR 270036 - eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ Der Gerichtsstand ist Freiburg
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, namentlich des Fußballsports; die Sportförderung der Jugend, insbesondere die frühzeitige Heranführung der Jugend an den Fußballsport, bildet dabei einen Schwerpunkt der Vereinsarbeit.
(2) Zweck des Vereins ist ferner die aktive Beteiligung am kulturellen und traditionellen Leben der Gemeinde. Er achtet dabei insbesondere auf den Schutz der Tradition des heimatlichen fastnächtlichen Brauchtums, für dessen Bewahrung und Pflege er in der Gemeinde Weisweil steht. Die Traditionsfiguren „Wiswieler Nume“ und „Wiswieler Kolibacher“ sollen dabei ebenso lebendig gehalten werden wie der traditionelle „FCW Club- Owe“.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Entstandene Aufwendungen oder Aufwandspauschalen (z.B. die Ehrenamtspauschale) dürfen jedoch im zulässigen Umfang erstattet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Jugendliche vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gehören außerdem der
Jugendabteilung gemäß der Jugendordnung an.
(3) Langjährige Mitglieder, die sich um den Verein oder seinen Zweck, insbesondere den Fußballsport, besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenmitgliedsordnung.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds oder bei
Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn das Mitglied
a) gegen satzungsmäßige Pflichten verstoßen oder Anordnungen des Vorstands wiederholt nicht befolgt hat;
b) auch nach dreimaliger Anmahnung mit einer Beitragszahlung mindestens sechs
Monate im Verzug ist;
c) gegen die Vereinsinteressen schwerwiegend verstoßen hat;
d) unehrenhaft gehandelt oder sich strafbar gemacht hat.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen fest- setzen. Zahlungen erfolgen regelmäßig durch Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden zum 15. November des Kalenderjahres per SEPA Lastschriftmandat eingezogen. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Werktag.
(4) Die Vorankündigung für den Einzug der Jahresbeiträge erfolgt über die Homepage des Vereins (www.fc-weisweil.de) sowie im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Weisweil mit einer Vorlauffrist von mindestens einem Arbeitstag vor Fälligkeit.
(5) Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- ordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Leitung des Vereins, bestehend aus ba) dem geschäftsführenden Vorstand bb) dem erweiterten Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen (Generalversammlung). Sie findet regel- mäßig innerhalb des ersten Quartals nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außer- ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tages- ordnung schriftlich mindestens 1 Woche vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsheim und durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Weisweil.
(5) Jedes volljährige Mitglied ist teilnahmeberechtigt. Ihm steht eine Stimme zu. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied kann spätestens bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen teilnahmeberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(8) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und diese Satzung nichts anderes vorschreiben. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist eine ⅔-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten dabei als nicht abgegeben.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom geschäftsführenden Vorstand zu verwahren ist. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied hat das Recht, auf Verlangen das Protokoll einzusehen oder eine Abschrift anzufordern.
(10) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Sportvorstandes f) Wahl der Abteilungsleiter
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Wahlbestätigungen gemäß der Jugendordnung
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Abteilungen, über Ordnungen und deren Änderung.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand, dem Sportvorstand und dem Technischen Vorstand.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung.
(4) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet alle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes verlangt wird.
(5) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter sowie aus allen weiteren, vom geschäftsführenden Vorstand bestimmten Assistenten.
(2) Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands obliegen die Aufgaben, die ihnen der geschäftsführende Vorstand zugewiesen hat.
(3) Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (§9 Abs.1 der Satzung) vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein entsprechend dieser Regelung vertreten soll.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Vereinsjugendordnung
(1) Der Jugendarbeit gilt die besondere Sorge des Vereins. Die Vereinsjugend verwaltet sich nach Maßgabe der Jugendordnung selbst.
(2) Die Jugendordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung der Mitglieder- versammlung.
(3) Der Vorsitzende der Vereinsjugend (Jugendleiter) und sein Stellvertreter sind Mitglieder des erweiterten Vorstands. In Jugendangelegenheiten müssen sie stets von der Leitung des Vereins gehört werden.
§ 14 Ordnungen zur Satzungsdurchführung
Der Verein kann sich weitere Ordnungen zur Durchführung dieser Satzung geben. Die
Ordnungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weisweil mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere des Schulsports, verwendet werden darf.
(2) Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart des geschäftsführenden Vorstands bestellt. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
§ 16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung ;Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Der Verein verwendet das Mitgliederverwaltungsprogramm des deutschen Fußballbundes. Dabei werden folgende Daten des Mitgliedes im Online-Verwaltungsprogramm des dfb gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern sowie die E-Mail Adresse.
(2) Als Mitglied des Badischen Sportbundes und des südbadischen Fußballverbandes Freiburg ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die Verbände : Namen und Alter der Mitglieder,
Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail- Adresse.
(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb und den Veranstaltungen der Weisweiler Fastnacht, zu deren Brauchtumspflege sich der Verein verpflichtet hat, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung so wie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere [Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personen-bezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungs-zugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein– unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/ Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfern t der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungs-gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.